Vor 300 Jahren: Gründungspatent des Wiener Frag- und Kundschaftsamts
Vor genau 300 Jahren, am 14.3.1707 wurde das Gründungspatent des Versatzamts, des heutigen Dorotheums, erlassen, mit dem gleichzeitig auch ein Adressbüro, das so genannte Fragamt bzw. Frag- und Kundschaftsamt gegründet wurde. Die auf diese Einrichtung bezogene Passage in dem Patent lautet wie folgt:
Schließlichen, was obangeregtes Frag-Amt anbetrifft, weilen die Erfahrniß bishero gezeiget, daß viel Partheyen verhanden, welche etwa ein Gut, Hof, Hauß, Garten, Acker, Wiesen, Weingarten, oder andere unbewegliche Güter; item, Körner, Wein, Fässer, Holtz, Heu, Pferde, Wagen, Galanterie-Waaren, Musicalische Instrumenta, wie auch Spallier, Bilder, Bibliothecken, und andere dergleichen Fahrnüsse, die ohne merklichen Unkosten und Schaden nicht auf die Märckte zu bringen seynd, zu verkauffen willens wären, jedoch aber hierum aus Mangel, daß eine solche Feilbiethung nicht kundbar ist, keinen Käufer überkommen können: herentgegen auch andere Partheyen dergleichen Stücke gern käuflich an sich bringen möchten, wann sie von ein oder anderer Feilbiethung Wissenschaft hätten; als ist nicht allein vorgemeldter Ursachen halber, sondern auch beyden Partheyen zum besten, und zwar zu Erinnerung des von denen Zubringern und Zubringerinnen bishero genommenen übermäßigen Lohns, und daß sie von jedem Gulden so gar einen Groschen ungescheut begehret haben, dieses Frag-Amt dahin eingerichtet worden: daß nicht nur auf freywilliges Anmelden eines jeden Verkäuffers, seine feilbiethende Sachen in ein eigenes darzu absonderlich haltendes Protocoll, gegen Bezahlung 17. Kreutzer Schreib-Gelds, wie er es begehrt und angiebt, eingeschrieben werden, sondern auch dem Käuffer gegen ein gleichmäßiges Aufschlag-Geld erlaubt seyn solle, das etwa verlangende Stück in gedachten Büchern nachzuschlagen, und alle Umstände zu seiner Nachricht daraus zu ersehen; mit diesem ausdrücklichen Beysatze, daß, wann nachgehends ein oder anderes hiervon verkaufft würde, man dem Amte dessentwegen weiter nichts zu reichen schuldig seyn, sondern solches nur zu dem Ende angezeigt werden solle, damit das verkauffte Stück aus dem Protocoll wiederum abgethan werden möge. Wornach sich ein jeder zu richten, auch vor Schaden zu hüten wissen wird.
Codex Austriacus, Bd.3, S.534 f.
#FragamtWien
Schließlichen, was obangeregtes Frag-Amt anbetrifft, weilen die Erfahrniß bishero gezeiget, daß viel Partheyen verhanden, welche etwa ein Gut, Hof, Hauß, Garten, Acker, Wiesen, Weingarten, oder andere unbewegliche Güter; item, Körner, Wein, Fässer, Holtz, Heu, Pferde, Wagen, Galanterie-Waaren, Musicalische Instrumenta, wie auch Spallier, Bilder, Bibliothecken, und andere dergleichen Fahrnüsse, die ohne merklichen Unkosten und Schaden nicht auf die Märckte zu bringen seynd, zu verkauffen willens wären, jedoch aber hierum aus Mangel, daß eine solche Feilbiethung nicht kundbar ist, keinen Käufer überkommen können: herentgegen auch andere Partheyen dergleichen Stücke gern käuflich an sich bringen möchten, wann sie von ein oder anderer Feilbiethung Wissenschaft hätten; als ist nicht allein vorgemeldter Ursachen halber, sondern auch beyden Partheyen zum besten, und zwar zu Erinnerung des von denen Zubringern und Zubringerinnen bishero genommenen übermäßigen Lohns, und daß sie von jedem Gulden so gar einen Groschen ungescheut begehret haben, dieses Frag-Amt dahin eingerichtet worden: daß nicht nur auf freywilliges Anmelden eines jeden Verkäuffers, seine feilbiethende Sachen in ein eigenes darzu absonderlich haltendes Protocoll, gegen Bezahlung 17. Kreutzer Schreib-Gelds, wie er es begehrt und angiebt, eingeschrieben werden, sondern auch dem Käuffer gegen ein gleichmäßiges Aufschlag-Geld erlaubt seyn solle, das etwa verlangende Stück in gedachten Büchern nachzuschlagen, und alle Umstände zu seiner Nachricht daraus zu ersehen; mit diesem ausdrücklichen Beysatze, daß, wann nachgehends ein oder anderes hiervon verkaufft würde, man dem Amte dessentwegen weiter nichts zu reichen schuldig seyn, sondern solches nur zu dem Ende angezeigt werden solle, damit das verkauffte Stück aus dem Protocoll wiederum abgethan werden möge. Wornach sich ein jeder zu richten, auch vor Schaden zu hüten wissen wird.
Codex Austriacus, Bd.3, S.534 f.
#FragamtWien
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Adressbueros - Mi, 14. Mär. 2007, 09:11