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Freitag, 13. Juli 2007

Von der Kontrolle der Bewegung: Das Intelligenzblatt als Gegenmittel zum „Hin- und Herschweiffen“

Die Intelligenzblätter des 18. Jahrhundert enthalten des öfteren auch Verzeichnisse der An- und Abreisenden; dass dies auch zu Kontrolle und Einschränkung von allzu häufigen Ortswechseln der Bevölkerung dienen soll, macht der frühe Theoretiker des Intelligenzblatts, Johann Peter von Ludewig 1729 klar: Nach seiner Darstellung machten sich oft manche Bediente mit oder ohne Erlaubniß auf den Weg und versäumten darüber ihre Amts-Geschäfte. Vor allem im Sommer möchten die Leute ihren freyen Flug und Zug haben, bedächten aber nicht, daß der Herr, so ihnen Brodt giebt, über dergleichen Amts-Versäumniß leide[n] würde, weswegen ihm gar nicht zu verdencken [wäre], wann er auf dergleichen Hin- und Hermarsch seiner Bedienten ein genaues Aug haben wollte. Gewiss, in vielen Städten gäben die Thor-Zettel Anzeige davon, wer aus der Stadt ein- und abreise, doch diese kämen nur wenigen zu Gesicht. Ludewig weiss ein besseres Mittel gegen das ungeliebte Herumstreunen: [D]ahingegen mancher sein vieles Hin- und Herschweiffen einstellet; wann er weiß: daß sein Nahme sogleich deswegen in dem Anzeige-Zettel angehefftet wird. Aus welchem er, über kurtz oder lang, gewärtig seyn muß, seiner öfftern Abwesenheit halben, überführet und übel angesehen zu werden. Die Veröffentlichung des Namen der unsteten GesellInnen kommt demnach fast einer Ausstellung am Pranger gleich; nur wer an Ort und Stelle verharrt, bleibt ohne Nennung im Intelligenzblatt und damit unbehelligt vom obrigkeitlichen Blick.

LUDEWIG, Johann Peter v: Vorläuffiger Unterricht von denen Wöchentlichen Anzeigen, die auf Königl. Majest. in Preussen allergnädigsten Special-Befehl, in Dero Reich, Provintzien und Landen durch die so genannte Intelligenz-Zettel von 1729 angeordnet (...), in: Ders.: Johann Peter Ludewigs Gelehrte Anzeigen, in alle Wissenschaften, so wol geistlicher als weltlicher, alter und neuer Sachen, welche vormals denen Wöchentlichen Hallischen Anzeigen einverleibet worden (...). T.1 1729-1734, Halle: Grunerts Witwe, 1743, S. 1-28, hier S. 8f.