Wahn des Volcks, Wahn der Behörden - 2
Der Zustand des irre Seins bedroht aber nicht ausschließlich das Volck; selten, aber doch kommt es vor, dass die Beamten als vom Wahn bedroht bezeichnet werden, dann zum Beispiel, wenn in den Kirchenbüchern die Kinder nur mit dem Taufnamen, aber ohne Zunamen eingetragen zu finden sind oder überhaupt ganz ohne Namen aufscheinen; allein über dergleichen Zufälle muß Man nicht irre werden, so die mahnenden Worte des Hofkriegsrats.1 Das Verhalten des Stadthauptmanns der Prager Altstadt führt zu einer ähnlichen Mahnung: Ein polnischer Fürst namens Raizwill (Radcziwill) weigert sich, seinen Namen und die seiner Untergebenen der in der Prager Altstadt konskribierenden Kommission zu nennen, woraufhin der Stadthauptmann bei der böhmischen Konskriptionskommission anfragen lässt, was denn nun zu tun sei. Diese ist indigniert und rät ihm, dass er sich in Zukunft nicht mehr so abspeysen lassen und sich in seinem Geschäft nicht Irre machen lassen solle.2
Und schließlich muss noch darauf geachtet werden, dass die Beschreibung der Ortschaften weder nach Grundherrschaften oder nach Pfarren vor sich geht, sondern ausschließlich nach geographischer Laage. [W]enn Mann (...) auf die Verschidenheit der Dominien und Pfarreyen eine Ruksicht nehmen wollte, müsste die Reyhe der Ortschaften durchgängig zerlöchert werden. Diese „Zerlöcherung“ ist inakzeptabel; der Gedanke an sie treibt die Beamten in die Nähe des Wahnsinns: Mit der Konskription der Ortschaften muss genauso wie mit der Nummerierung der Häuser in der Reye ununterbrochen fortgefahren werden; der Untersch[ie]d der GrundObrigkeit und der Pfarrey darf keine Berücksichtigung erfahren, die Beschreibung hat zu erfolgen ohne sich durch diesen Unterschied irre machen zulassen.3
(1) Österreichisches Staatsarchiv/Kriegsarchiv, Wien (KA), Bestand Hofkriegsrat (HKR), 1770/74/328: Reskript an innerösterreichisches Generalkommando, 1.6.1770.
(2) Národní Archiv, Prag (NA), Bestand České Gubernium-Militare, 1763-1783, Q 1, Kt. 269: Protokoll der böhmischen Konskriptionskommission, 22.12.1770.
(3) KA, HKR 1770/74/775: Reskript an böhmisches Generalkommando, 15.10.1770.
Und schließlich muss noch darauf geachtet werden, dass die Beschreibung der Ortschaften weder nach Grundherrschaften oder nach Pfarren vor sich geht, sondern ausschließlich nach geographischer Laage. [W]enn Mann (...) auf die Verschidenheit der Dominien und Pfarreyen eine Ruksicht nehmen wollte, müsste die Reyhe der Ortschaften durchgängig zerlöchert werden. Diese „Zerlöcherung“ ist inakzeptabel; der Gedanke an sie treibt die Beamten in die Nähe des Wahnsinns: Mit der Konskription der Ortschaften muss genauso wie mit der Nummerierung der Häuser in der Reye ununterbrochen fortgefahren werden; der Untersch[ie]d der GrundObrigkeit und der Pfarrey darf keine Berücksichtigung erfahren, die Beschreibung hat zu erfolgen ohne sich durch diesen Unterschied irre machen zulassen.3
(1) Österreichisches Staatsarchiv/Kriegsarchiv, Wien (KA), Bestand Hofkriegsrat (HKR), 1770/74/328: Reskript an innerösterreichisches Generalkommando, 1.6.1770.
(2) Národní Archiv, Prag (NA), Bestand České Gubernium-Militare, 1763-1783, Q 1, Kt. 269: Protokoll der böhmischen Konskriptionskommission, 22.12.1770.
(3) KA, HKR 1770/74/775: Reskript an böhmisches Generalkommando, 15.10.1770.
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Socialpolitik - Di, 26. Dez. 2006, 09:00