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Montag, 21. August 2006

Ein Versuch zur Einführung der Hausnummerierung in Wien, 1753/1754

1753 wird von seiten der habsburgischen Zentralbehörden vorgeschlagen, in Wien eine Seelenbeschreibung durchzuführen. Im Zuge dieser Diskussionen wird auch vorgeschlagen, die Hausnummerierung einzuführen: Zur leichteren Besorgung der aufwändigen Beschreibung sollen alle Häuser in und vor der Stadt sichtlich ober den Fenster des ersten Stoks nummeriert werden, damit ohne lange Nachsprach, wo diese oder jene zu wissen nöthig habende Persohn wohne, jedermann durch den auf dem Beschreibungs-Zettul anmerkenden numerum (...) gleich aufgesuchet werden könne. Gewiss, der Argwohn der boshafte[n] Volckmenge gegen die Neuerung wird befürchtet; um diesen zu entkräften, ist Aufklärung vonnöten: Mit guter Art ist den misstrauischen Stadtbewohnerinnen und Stadtbewohnern begreiflich zu machen, dass die Maßnahme der Hausnummerierung blos allein zu besserer Ausf{in}digmachung derer verdächti{g} liederlich und gefährl[ich] Leu{ten} abgeziellet seye. (1) Ihnen ist kundzutun, daß dieses lediglich zu beybehaltung der ruhe, und Sicherheit beschehe und dass dadurch die Stadt rein gehalten werden solle von sich einschleichende gefahrliche, oder verdächtige Leute. (2) - Die Einführung der Hausnummerierung soll demnach als Mittel zur Verbrechensbekämpfung angepriesen werden, ein Argument, dass die Einführung neuer Kontrolltechniken oft begleitet; der Wiener Versuch von 1753, Hausnummern einzuführen, kann damit in Zusammenhang zur Einführung der Hausnummerierung in München 1770 gesehen werden: Dort wird die Nummerierung als Teil der gegen BettlerInnen und VagantInnen gerichteten Maßnahmen eingeführt. (3)
Die Überlegungen zur praktischen Umsetzung sind schon recht fortgeschritten: Die Hauseigentümer sollen dazu verpflichtet werden, jeweils auf eigene Kosten eine Blechtafel in der Höhe und Breite von je einem halben Schuh anzuschaffen; damit der Glanz bey dem Sonnenschein nicht blende, müsse diese grundiert werden. Auch die Länge der darauf zu schreibenden schwarze[n] Zifer wird angegeben: Vier Zoll soll sie betragen. Präzisiert wird auch der Anbringungsort der Tafeln: Sie wären bei Häusern mit großen Toren mitten ober dem Thor zu befestigen, bei Häusern mit kleinen Türen in der Mitte der Breite unter dem Fenster des Ersten Stocks.
Eigens betont wird, dass die Freihäuser nicht von der Nummerierung auszunehmen sind, Kirchen aber sehr wohl; sollte der päpstliche Nuntius Einwände gegen eine Hausnummer haben, so könnte die Nuntiatur als einziges Haus unnummeriert bleiben. Verschiedenerlei Bedenken gegen die Nummerierung äußert der Wiener Magistrat: Sie würde zur Unzierde der Stadt gereichen, und es würden verschiedene Irrungen entstehen, da jene Häuser, wo mehrere in eines zusammengebauet worden seynd mit mehreren zahlen bezeichnet werden müss[t]en. (4)
Seitens des Directoriums werden die Bedenken wider die Nummerierung zunächst verworfen, dann aber doch ernst genommen: Es sei alles ungleiche Aufsehen in publico zu vermeiden, auch könnten die ausländischen Botschafter Anstand an der Nummerierung nehmen, weswegen die sichtbare Hausnummerierung nicht ratsam sei: Nur in den über die Häuser zu führenden Protokollen könne eine solche Nummer eingefügt werden; (5) das Projekt der Hausnummerierung wird damit im März 1754 ad acta gelegt. (6)


(1) Österreichisches Staatsarchiv/Allgemeines Verwaltungsarchiv (AVA), Bestand Hofkanzlei, III A 4 Niederösterreich, Kt. 375, 56 ex Mai 1753: Instruktion für die niederösterreichische Repräsentation und Kammer, 10.5.1753, geschwungene Klammern zeigen Brandverluste an, der Text darin ist nach Bibl, Viktor: Die Wiener Polizei. Eine kulturhistorische Studie. Leipzig/Wien/NewYork: Stein-Verlag, 1927., S. 205 ergänzt.

(2) AVA, Hofkanzlei, IV M 1 Niederösterreich, Kt. 1326, 23 ex März 1754: Protokoll in Austriacis Publicis et Politicis, 21.11.1753, f. 17r-v.

(3) Schattenhofer, Michael: Bettler, Vaganten und Hausnummern, in: Oberbayerisches Archiv, 109, 1/1984, S. 173-175.

(4) AVA, Hofkanzlei, IV M 1 Niederösterreich, Kt. 1326, 23 ex März 1754: Protokoll in Austriacis Publicis et Politicis, 21.11.1753, f. 15r-17r.

(5) AVA, Hofkanzlei, IV M 1 Niederösterreich, Kt. 1326, 23 ex März 1754: Protocollum Commissionis habitae, 4.2.1754, f. 23r; die dazugehörige ah Resolution (f. 27v): placet.

(6) AVA, Hofkanzlei, IV M 1 Niederösterreich, Kt. 1326, 23 ex März 1754: Hofdekret an niederösterreichische Repräsentation und Kammer, 2.3.1754, f. 30v (Einfügung: ohne jedoch dabey einig weitere numerirung vorzunehmen; Bibl, Polizei, S. 203-205 erwähnt diese Rücknahme der Hausnummerierung nicht.