Vom Einblick in die Tabellen - 1
Beamten, die sich für die Tabellen und ihre Verwendung nicht erwärmen können, wird dieses Interesse ausdrücklich befohlen; ein Hofdekret an die Länderstellen ordnet an, dass die Populations-, Manufaktur- und Kommerzialtabellen unter alle[n] und jede[n] Mitgliedern der Gubernien und Landeshauptmannschaften zirkulieren sollen.1 Zugleich steht aber außer Zweifel, dass diese Tabellen zu den Arcana des Staates gehören; die Zirkulation ist erwünscht, doch soll sie kontrolliert erfolgen: Abhandlungen, Verordnungen und Expeditionen, die die Landesverfassung oder die Schwäche und Stärke des Staats betreffen, dürfen nur jenen Personen zum Abschreiben anvertraut werden, die in wirklichen Kaiserlichen Königlichen Pflichten stehen.2 Nur befugten Beamten darf demnach Einsicht in die Tabellen gegeben werden.
(1) Österreichisches Staatsarchiv/Allgemeines Verwaltungsarchiv (AVA), Wien, Bestand Hofkanzlei, IV A 8 Karton 498, IV A 9 Innerösterreich, Kt. 502, „Juli 1769“: Hofdekret an die Länderstellen der böhmischen und österreichischen Länder, 15.7.1769.
(2) AVA, Hofkanzlei, III A 4 Niederösterreich, Kt. 376, 111 ex November 1768: Ah. Billet Josephs II. an Chotek, 20.11.1768, f. 1r; das entsprechende Hofdekret an die Länderstellen datiert vom 25.11.1768.
(1) Österreichisches Staatsarchiv/Allgemeines Verwaltungsarchiv (AVA), Wien, Bestand Hofkanzlei, IV A 8 Karton 498, IV A 9 Innerösterreich, Kt. 502, „Juli 1769“: Hofdekret an die Länderstellen der böhmischen und österreichischen Länder, 15.7.1769.
(2) AVA, Hofkanzlei, III A 4 Niederösterreich, Kt. 376, 111 ex November 1768: Ah. Billet Josephs II. an Chotek, 20.11.1768, f. 1r; das entsprechende Hofdekret an die Länderstellen datiert vom 25.11.1768.
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Volkszaehlung - Mo, 21. Mai. 2007, 08:53