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Mittwoch, 21. Dezember 2005

Das Vergehen des Provinzialkommissar Schinko und des Unterlieutenant Schmid

Strikt verboten ist es bei der Nummerierung der Außenseite der Häuser, die Hausnummer auf ein Brett zu schreiben und dieses aufzuhängen anstatt die Nummer direkt auf die Wände aufzumalen; gegen eine im Grazer Kreis operierende Konskriptionskommission, die dieser Vorschrift zuwider handelt, werden schwere Vorwürfe erhoben: Nicht nur, dass die Kommissare nicht bis zu den in der Einschicht liegenden Häuser[n] vorgedrungen seien, sondern sie die Bauern von Gebürge herunter beruffen und die in deren Häusern wohnenden Seelen sowie das Zugvieh ohne local Beaugenscheinigung in die Tabellen eingetragen haben. Auch die Arbeit der Hausnummerierung habe sich die Lokalkommission erspart: Sie habe die Nummern auf hölzern[en] Bretteln angebracht und diese Bretter den herabgestiegenen Bauern zur Affigirung mitgegeben. Auch seien weitere Fälle bekannt, in denen die Kommission die Hausnummer nicht direkt mit Farbe auf die Hauswände aufgetragen habe, sondern den Numerum auf Brettlen an die Häuser [habe] annaglen lassen, ein eindeutiger Verstoß wider die Anordnungen. Der beschuldigte Provinzialkommissar Schinko verteidigt sich: Die Bretter seien nur an jene Häuser angenagelt worden, welche mit Laim, so in Herbst oder Fruhe Jahr abzufallen pflege, beschmieret wären, folglich der Numerus nicht verläßlich hätte aufgemahlen werden können. Und die Einberuffung seye nur bey ein- so anderen in Gebürg liegenden Keuschlern und Berglern beschehen, wo man keine verläßliche Auskunft hätte überkommen können, mithin von denen Verwaltern, Amtleuten, und Älteren der Nachbahrschaft solche hätten einholen müssen. Schinko glaubte hindurch nicht gefehlet zu haben; ganz sicher scheint er sich aber seiner Sache doch nicht zu sein, da er anbietet, die angenagelten Bretter abzunehmen und die Hausnummern an den Wänden aufzumalen. Die steirische Konskriptionskommission erwartet genau dies von ihm; sie betont: Die Aufnaglung deren Brettern oder Tafeln seye per Expressum in dem Normal-Rescript verboten; gemeinsam mit seinem ebenfalls beschuldigten Kollegen, Unterlieutenant Schmied, wird ihm aufgetragen, auf eigene Unkosten diese Tafeln abzunehmen, und die Häuser vorschriftmässig zu numeriren. Sollte dies nicht geschehen, müsse die Nummerierung auf ihre Unkosten durch andere vorgenommen werden; in diesem Fall müssten die beiden Übeltäter annebst schärffest bestraffet werden. Der Hofkriegsrat wird dieser Aufforderung zur Bestrafung nachkommen: Der Unterlieutenant Schmied ist umgehend zu entlassen und muss darüber hinaus 14 Tage Arrest absitzen. Kein Trägermaterial soll demnach die Nummer vom Haus trennen; dass mit abbröckelndem Verputz auch die Nummer selbst zu verschwinden droht, nehmen die Behörden in Kauf.

Österreichisches Staatsarchiv/Allgemeines Verwaltungsarchiv, Bestand Hofkanzlei, IV A 8 Innerösterreich, Kt. 499, 29 ex Dezember 1770: Protokoll der steirischen Konskriptionskommission, 16.11.1770, f. 179r-181v; Reskript des Hofkriegsrats an das innerösterreichische Gubernium, 3.12.1770; vgl. auch Straka, Manfred: Die Einrichtung der Numerierungsabschnitte in der Steiermark 1770 als Vorstufe der Steuergemeinden, in: Historischer Verein für Steiermark (Hg.): Festschrift für Otto Lamprecht. (=Zeitschrift des historischen Vereines für Steiermark; Sonderband 16). Graz: Selbstverlag, 1968, S. 138-150, hier 144 (Bericht des Grazer Kreisamt, 8.11.1770).
Österreichisches Staatsarchiv/Kriegsarchiv, Wien, Bestand Hofkriegsrat, 1770/74/986: Protokoll der steirischen Konskriptionskommission, 26.10.1770.