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Sonntag, 16. Oktober 2005

Die Hausnummerierung zu Preußen und Berlin, 1737/1799

Preußen dürfte im 18. Jahrhundert eines der ersten Länder sein, in dem die Hausnummerierung eingeführt wird; den diesbezüglichen Hinweis verdanke ich Bernhard Wittstock: Bereits im Jahr 1737 wird hier angeordnet, dass in kleinen Staedten am Tag vor dem Einmarsch (...) die Numern an die Häuser angeschlagen werden müssen; die Hausnummern dienen hier also zur Erleichterung der Militäreinquartierung. Nach der Annexion Schlesiens und der Grafschaft Glatz wird 1743 die Nummerierung auf diese Gebiete ausgedehnt. 1752 wird die Einführung von Hausnummerntafeln verordnet: [I]n jedweder Stadt [muessen] durch den Magistrat, wie bereits in Schlesien geschiehet, blecherne kleine Tafeln mit Nummern angefertiget und an die Haeuser angeschlagen werden. Die Nummerierung ist von Dauer, wie unter anderem eine Nebenbemerkung des Znaimer Kreishauptmanns belegt, der, als er 1767 nach den möglichen Modalitäten einer Hausnummerierung in seinem Kreis gefragt wird, antwortet: [D]ießfällige landesbeschreib- und numerirung derer Häuser |: welch-letztere wie michs leuthe, so solches mit augen gesehen, versicheren, in denen königlich-Preusischen Landen nur in denen Städten, und Märckten, nicht aber Dorfschaften zu finden seyn soll :|. Das Canton-Reglement von 1792 ordnet dann die Nummerierung in jenen Ortschaften an, wo sie noch nicht geschehen ist. Berlin ist allerdings davon noch nicht betroffen; erst im Jahr 1798 wird der Polizeipräsident Johann Philipp Eisenberg in seinem Nummerierungsprojekt die Durchnummerierung der gesamten Stadt vorschlagen, wobei die durchlaufende Zahlenkette sich immer entlang der vom Betrachter rechts stehenden Häuser erstrecken soll. Der preußische König lehnt diese Methode ab; 1799 verfügt er, dass die Nummerierung straßenweise zu erfolgen hat. So geschieht es dann auch, die Nummerierung fängt auf der rechten Seite des belebteren oder wichtigeren Teils der Straße an, zieht sich auf derselben Seite bis hin ans Ende der Straße und läuft dann auf der linken Seite zurück.

Corporis Constitutionum Marchicarum continuatio prima, (…) von 1737. bis 1740. (…) colligiret und ans Licht gegeben von Christian Otto Mylius. Berlin/Halle: Buchladen des Waysenhauses, 1744, Sp. 37–38 (Anordnung 1737)
March-Reglement Vor Das Herzogthum Schlesien Und Die Grafschafft Glatz. De Dato Potsdam den 1. Martii 1743. Breßlau: Johann Jacob Korn, 1743. Staatsbibliothek zu Berlin, Preußischer Kulturbesitz. Signatur: 2“ Gu 12102. Nr. 5.
Königlich Preußisches neu revidiertes March-Reglement vor Seiner Königlichen Majestät sämtliche Provintzien und Lande: De dato Berlin den 5ten Januarii 1752. Berlin: Gäbert, 1752. Staatsbibliothek zu Berlin, Preußischer Kulturbesitz. Signatur: 2“ Gu 12102. Nr. 70.
Moravský Zemský Archiv, Brünn, Bestand B1 Gubernium, H 193, Kt. 602: Znaimer Kreisamt an mährisches Gubernium, 8.4.1767.
Frauenholz, Eugen von: Das Heerwesen in der Zeit des Absolutismus. (=Entwicklungsgeschichte des deutschen Heerwesens; 4). München: Beck, 1940, S. 310, 327. (Canton-Reglement, 12.2.1792).
[Anonym]: Die Bezeichnung der Häuser in Berlin mit Numern, in: Berlinische Monatschrift, 1798, S. 143–152.
Goebel, Benedikt: 4711. Kurze Geschichte der Hausnummerierung, in: Tyradellis, Daniel/Friedlander, Michal S. (Hg.): 10+5=Gott. Die Macht der Zeichen. Köln: DuMont, 2004, S. 198. Dank auch an Alexander Klose.